Rz. 708

Durch eine einstweilige Verfügung kann grundsätzlich nicht der Aufschub der Wahl bis zur Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren erreicht werden.[1499] Zwar hätte dies den Vorteil, dass eine solche Sicherungsverfügung nicht die Hauptsache vorwegnähme, aber: Die rechtskräftige Klärung in der Hauptsache kann Monate, wenn nicht sogar ein bis zwei Jahre dauern, es käme also zu langen betriebsratslosen Zuständen. Dies ließe sich nicht mit dem BetrVG in Einklang bringen.

[1499] Heute allgemeine Meinung, LAG Hamm 10.4.1975 – 8 Ta BV 79/25, DB 1975, 1176; LAG Düsseldorf 27.3.1975 – 11 Ta BV 28/75, DB 1975, 937; Schwab/Weth, § 85 ArbGG Rn 84; Bonanni/Mückl, BB 2010, 437, 438; anders etwa noch Heinze, RdA 1986, 273, 286.

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