Rz. 52

Die Vorbehaltserklärung muss hinreichend bestimmt sein und dem Arbeitgeber zugehen. Sie ist zwar nicht an eine bestimmte Form gebunden. Aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich erfolgen.

 

Rz. 53

 

Formulierungsbeispiel

Das in der Änderungskündigung vom (…) enthaltene Änderungsangebot nehme ich/nimmt mein Mandant unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.

 

Rz. 54

Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären, § 2 S. 2 KSchG. Für die Fristwahrung ist der Zugang beim Arbeitgeber maßgebend. Das ist bedeutsam, wenn der Vorbehalt (erst) in der Änderungsschutzklage erklärt wird und die Klage dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist des § 2 S. 2 KSchG, sondern erst demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wird. Bei der außerordentlichen Änderungskündigung muss der Vorbehalt unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklärt werden. Rechtzeitig ist eine Vorbehaltserklärung, die dem Arbeitgeber unter Einschluss des Wochenendes fünf Tage nach der außerordentlichen Änderungskündigung zugeht.[130]

 

Rz. 55

Die Klage mit dem Antrag, die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen festzustellen, enthält zwar regelmäßig eine Vorbehaltserklärung.[131] Dennoch ist es sinnvoll, den Vorbehalt gesondert gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Denn es besteht die Gefahr, dass die Klage dem Arbeitgeber erst nach Ablauf der Erklärungsfrist des § 2 S. 2 KSchG zugestellt wird.

 

Rz. 56

Der Arbeitnehmer muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (§ 6 S. 1 KSchG) alle Gründe für die Unwirksamkeit der Änderungskündigung in den Prozess einführen (zur Rüge der Betriebsratsanhörung siehe Rdn 31).

 

Rz. 57

Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung angenommen, ist er verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Er hat vor rechtskräftiger Entscheidung keinen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch zu den bisherigen Arbeitsbedingungen.[132]

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