Rz. 167

Hat das LAG die Revision nicht zugelassen, kann die Zulassung der Revision nur über eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG erreicht werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient dazu, das Revisionsverfahren zu eröffnen und ist an das BAG zu richten. Das LAG kann ihr nicht abhelfen. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verhindert den Eintritt der Rechtskraft, führt jedoch nicht zu einer Überprüfung des Urteils in der Sache selbst. Anders als das Revisionsverfahren dient das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht der Beseitigung materieller Fehler.[369] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nunmehr auch statthaft, wenn das LAG eine Berufung gemäß § 66 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen hat (§ 77 ArbGG).[370]

 

Rz. 168

Nichtzulassungsbeschwerde kann einlegen, wer durch die zweitinstanzliche Sachentscheidung beschwert, also ganz oder teilweise unterlegen ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.[371]

 

Rz. 169

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim BAG einzulegen, § 72a Abs. 2 S. 1 ArbGG. Als Notfrist ist die Frist nicht verlängerbar. Für die Fristberechnung gelten § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision erst durch Ergänzung des Urteils aufgenommen, läuft die Frist ab Zustellung der ergänzten Urteilsfassung. Dagegen hat die Berichtigung des Berufungsurteils auf den Beginn und Lauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grds. keinen Einfluss.[372] Wird die Frist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, falls der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze zu den §§ 233 ff. ZPO.

 

Rz. 170

Adressat für die Nichtzulassungsbeschwerde ist das BAG. Die Einlegung beim LAG wahrt die Einlegungsfrist nur dann, wenn das LAG sie innerhalb der Notfrist an das BAG weiterleitet.[373]

 

Rz. 171

Die Beschwerdeschrift muss als bestimmender Schriftsatz die Erklärung enthalten, dass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll, wer Beschwerdeführer und wer Beschwerdegegner ist.[374] Eine unzulässige Revision kann regelmäßig nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Das anzufechtende Urteil ist nach Datum, Aktenzeichen und Gericht zu bezeichnen.[375] Der Beschwerde sollte deshalb das Urteil beigefügt werden, gegen das die Revision beabsichtigt ist.

 

Rz. 172

Nach § 72 Abs. 2 ArbGG muss die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schriftlich erfolgen. Telegramm, Fernschreiben oder Telefax (Telekopie) reicht aus. Auch beim Bundesarbeitsgericht ist ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungsfach eingerichtet.[376] Die Nichtzulassungsbeschwerde kann daher als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das Dokument muss mit einer ordnungsgemäßen qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.[377] Wegen der Einzelheiten wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BAG vom 9.3.2006, geändert durch die Verordnung vom 1.12.2015 sowie auf die Homepage des BAG (www.bundesarbeitsgericht.de) verwiesen.

 

Rz. 173

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Postulationsfähig vor dem BAG ist jeder vor einem deutschen Gericht zugelassene Anwalt, § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ArbGG.

[370] Vgl. BAG 11.9.2019 – 2 AZM 18/19, NZA 2020, 133 zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LAG, mit dem die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist.
[373] BAG 4.11.1980 – 4 AZN 370/80, AP Nr. 7 zu § 72a ArbGG 1979.
[374] BAG 16.9.1986 – GS 4/85, NZA 1987, 136.
[375] BAG 27.10.1981 – 3 AZN 283/81, NJW 1982, 846.
[376] Dazu Düwell, FA 2006, 172.
[377] Zur Unzulässigkeit der sog. Containersignatur: BAG 15.8.2018 – 2 AZN 269/18, NZA 2018, 1214.

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