Rz. 478

Die gerichtliche Entscheidung hat feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung.[1080] Der Antrag ist daher auf Feststellung der Unwirksamkeit des genau zu bezeichnenden Einigungsstellenspruchs zu richten.[1081] Hat die Einigungsstelle ihre Unzuständigkeit festgestellt, ist der Antrag auf das Bestehen des Mitbestimmungsrechts zu richten.

Gerichtlich überprüfbar ist nur der abschließende Spruch der Einigungsstelle, nicht aber Zwischenbeschlüsse, die sich auf den Verfahrensgang oder auf Vorfragen beziehen. Nicht eigenständig justiziabel ist daher insbesondere ein Zwischenbeschluss, mit dem die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht.[1082]

Es ist möglich, die Anfechtung auf einen Teil des Einigungsstellenspruchs zu begrenzen.[1083] Das setzt voraus, dass der tenorierte Teil ein abgrenzbares Teilrechtsverhältnis betrifft und die Betriebsparteien die übrigen Regelungen übereinstimmend gelten lassen wollen.[1084]

[1081] BAG 15.3.2006 – 7 ABR 24/05, NZA 2006, 1422; Fitting u.a., § 76 BetrVG Rn 143.
[1082] GK-BetrVG/Jacobs, § 76 Rn 147.
[1083] Bauer u.a./Diller, Kap. 44 Muster 5 Fn 5.
[1084] BAG 30.5.2006 – 1 ABR 21/05, NZA 2006, 1240; LAG Hamm 27.3.1985 – 12 TaBV 129/84, NZA 1985, 631; GK-BetrVG/Jacobs, § 76 Rn 179; kritisch zur Möglichkeit einer Teilanfechtung Fischer, NZA 1997, 1017 ff.

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