Rz. 478
Die gerichtliche Entscheidung hat feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung.[1080] Der Antrag ist daher auf Feststellung der Unwirksamkeit des genau zu bezeichnenden Einigungsstellenspruchs zu richten.[1081] Hat die Einigungsstelle ihre Unzuständigkeit festgestellt, ist der Antrag auf das Bestehen des Mitbestimmungsrechts zu richten.
Gerichtlich überprüfbar ist nur der abschließende Spruch der Einigungsstelle, nicht aber Zwischenbeschlüsse, die sich auf den Verfahrensgang oder auf Vorfragen beziehen. Nicht eigenständig justiziabel ist daher insbesondere ein Zwischenbeschluss, mit dem die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht.[1082]
Es ist möglich, die Anfechtung auf einen Teil des Einigungsstellenspruchs zu begrenzen.[1083] Das setzt voraus, dass der tenorierte Teil ein abgrenzbares Teilrechtsverhältnis betrifft und die Betriebsparteien die übrigen Regelungen übereinstimmend gelten lassen wollen.[1084]
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