Rz. 383

Der Antrag des Betriebsrats an das Arbeitsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Einstellung oder Versetzung kommt in folgenden Fällen in Betracht:

 

Rz. 384

wenn der Arbeitnehmer ohne Unterrichtung des Betriebsrats beschäftigt wird, § 101 S. 1 Alt. 1 BetrVG,
wenn der Arbeitnehmers nach zwar erfolgter, aber nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung des Betriebsrats beschäftigt wird, § 101 S. 1 Alt. 1 BetrVG,
wenn der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats beschäftigt wird, § 101 S. 1 Alt. 1 BetrVG,
im Fall der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, innerhalb von drei Tagen die erforderlichen gerichtlichen Schritte einzuleiten, § 101 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG,
im Fall der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme, wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung rechtskräftig abgelehnt hat, § 101 i.V.m. § 100 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BetrVG,
im Fall der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme, wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, und gleichzeitig die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt (str.[900]).
[900] Fitting u.a., § 100 BetrVG Rn 15; kritisch: HK-BetrVG/Kreuder/Teubel, § 100 Rn 12; a.A. BAG 26.10.2004 – 1 ABR 45/03, AP Nr. 41 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; BAG 14.12.2004 – 1 ABR 55/03, AP Nr. 122 zu § 99 BetrVG 1972; DKKW/Bachner, § 100 Rn 35.

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