Rz. 658

In einem Einzelhandelsbetrieb plant der zuständige Betriebsrat, am 19.12.2020 um 10.00 Uhr eine ordentliche Betriebsversammlung abzuhalten. Mit Schreiben vom 10.12.2020 teilt er dem Arbeitgeber dies mit. Der ist angesichts der Beeinträchtigung des umsatzstarken Weihnachtsgeschäfts nicht einverstanden und bittet den Betriebsrat am 12.12.2020 um einen Termin außerhalb des Weihnachtsgeschäfts. Der Betriebsrat lehnt dies noch am selben Tag ab. Er habe im Kalenderjahr die ihm zustehenden Betriebsversammlungen noch nicht durchgeführt. Der Arbeitgeber beantragt daraufhin am 15.12.2020 bei dem zuständigen ArbG den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der für den 19.12.2020 einberufenen Betriebsversammlung.

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