Rz. 646
Das Instrument der Schutzschrift hat sich lange vor seiner gesetzlichen Verankerung in § 945a ZPO, §§ 62 Abs. 2 S. 3 und 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG (gültig seit 1.1.2016)[1384] durchgesetzt. Damit soll ausgeschlossen werden, dass das Gericht ohne Kenntnis der eigenen Rechtsposition ggf. ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlässt.[1385] Schutzschriften sind nach der gesetzlichen Legaldefinition "vorbeugende Verteidigungsschriften gegen zu erwartende Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügung" (§ 945a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Rz. 647
Wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Beschlussverfahren besteht spätestens seit der gesetzlichen Anerkennung der Schutzschrift als Instrument des Zivilprozesses eine Verpflichtung des Gerichts, Vorbringen aus der Schutzschrift zu berücksichtigen.[1386]
Rz. 648
Um die Gerichte von dem Verwaltungsaufwand zu entlasten, Schutzschriften zu registrieren, zu verwahren und zu archivieren, wurde bereits seit 2007 ein privates Zentrales Schutzschriftenregister aufgebaut, bei dem Schutzschriften hinterlegt werden konnten. Einige Zivilgerichte haben sich daraufhin freiwillig bereit erklärt, bei Eingang einer einstweiligen Verfügung im Schutzschriftenregister abzurufen, ob eine Schutzschrift hinterlegt ist.
Das zunächst privatrechtlich organisierte Schutzschriftenregister wurde ab 1.1.2016 von der Landesjustizverwaltung in Hessen übernommen, das seitdem für alle Bundesländer das elektronische Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) zur Verfügung stellen muss. Gesetzlich flankiert wurde dieser Schritt durch §§ 945a, 945b ZPO zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die für die Arbeitsgerichtsbarkeit durch §§ 62 Abs. 2 S. 3 ArbGG und 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG ergänzt wurden. Danach gilt eine Schutzschrift, die in das ZSSR eingestellt wird, bei allen Arbeitsgerichten der Länder als eingereicht. Seit dem 1.1.2017 sind Rechtsanwälte gem. § 49c BRAO berufsrechtlich dazu verpflichtet, das ZSSR anzuwenden.
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