Rz. 581

Die Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen richtet sich nach den §§ 887, 888 ZPO, wobei zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen zu unterscheiden ist. Vertretbare Handlungen sind nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Dies betrifft Handlungen, bei deren Vornahme ein Dritter den Schuldner vertreten und die gleichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen herbeiführen kann, die eintreten würden, wenn der Schuldner die Handlung persönlich vornehmen würde. Unvertretbare Handlungen, die nach § 888 ZPO vollstreckt werden, sind solche, die nur vom Schuldner persönlich vorgenommen werden können und ausschließlich von seinem Willen abhängen. Statt der Vollstreckung gemäß den §§ 887, 888 ZPO kann die klagende Partei allerdings auch nach § 61 Abs. 2 ArbGG einen Entschädigungsantrag stellen und beantragen, dass der Beklagte für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung verurteilt wird. Wird der besondere Entschädigungsantrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG gestellt, ist eine Vollstreckung nach den §§ 887, 888 ZPO nicht möglich.[1289]

 

Rz. 582

Häufige Fälle der §§ 887, 888 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind u.a.:

Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten[1290]
Ausfüllen oder Berichtigung von Arbeitspapieren
Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 S.1 TzBfG[1291]
Gewährung der Einsicht in Gehaltslisten, Bewerberlisten, Personalakten, etc.[1292]
Gewährung von Erholungsurlaub
Durchsetzung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs (§ 888 ZPO)
Berichtigung oder Erteilung eines Zeugnisses (§ 888 ZPO)[1293]
[1289] Näher hierzu GMP/Schleusener, ArbGG, § 61 Rn 39, 41, § 62 Rn 59.
[1290] LAG Hessen 9.6.1993 – 12 Ta 92/93, NZA 1994, 288.
[1292] Hierzu GMP/Schleusener, ArbGG § 62 Rn. 62.

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