Rz. 421

Bei Versetzungen ist häufig streitig, ob überhaupt eine Versetzung i.S.d. BetrVG vorliegt. Die Definition findet sich in § 95 Abs. 3 BetrVG. Wenn nur die Einordnung als Versetzung streitig ist und ansonsten keine Einwände gegen die Maßnahme bestehen, kommt ein Feststellungsantrag in Betracht z.B. dahingehend, dass der Wechsel des Arbeitnehmers aus der Abteilung xy in die Abteilung yz eine beteiligungspflichtige Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG darstellt.

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