Rz. 451

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a Abs. 2, 3 BetrVG vor?

Auszubildender im Sinne der Norm (weites Verständnis)
Mitglied eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs (Schutz gemäß § 78a Abs. 3 BetrVG auch während des ersten Jahres nach Ende der Mitgliedschaft)
Formgerechtes Weiterbeschäftigungsverlangen (§ 126 BGB)
Fristgerechtes Weiterbeschäftigungsverlangen (Drei-Monats-Frist)

Liegen Tatsachen vor, aufgrund derer die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber unzumutbar ist?

Personenbedingte Gründe (etwa fehlende Qualifikation)
Verhaltensbedingte Gründe (etwa Leistungsmängel, Pflichtverstöße)
Betriebsbedingte Gründe (etwa kein adäquater freier Arbeitsplatz)
Bei erstrebter Beschäftigung als Tendenzträger: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus tendenzbedingten Gründen (§ 118 Abs. 1 BetrVG)

Hinweise zur Antragstellung

Regelfall: Auflösungsantrag gemäß § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BetrVG; innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu stellen
Ausnahme: Feststellungsantrag gemäß § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BetrVG; noch vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu stellen
Feststellungsantrag nach § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BetrVG wandelt sich mit dem Ende der Ausbildung in einen Auflösungsantrag nach Nr. 2 um (keine Antragsänderung erforderlich, aus Klarstellungsgründen jedoch ratsam)

Falls neben der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zugleich Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 78a Abs. 2, 3 BetrVG bestehen:

Zusätzlich: Allgemeiner Feststellungsantrag, wonach das Arbeitsverhältnis mangels der Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung nicht begründet worden ist
Geeignete prozessuale Verknüpfung: Allgemeiner Feststellungsantrag als Hauptantrag, Auflösungsantrag gemäß § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BetrVG als Hilfsantrag

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge