Rz. 509

Der Hilfsantrag nimmt Rücksicht auf die mögliche Sichtweise, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht besteht, aus diesem aber kein Unterlassungsanspruch folgt. Früher war dies hinsichtlich § 95 BetrVG streitig. Ein Hilfsantrag wie im Muster wird nun bei § 95 BetrVG i.d.R. nicht mehr nötig sein, kann sich aber bei anderen Tatbeständen empfehlen.

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