Rz. 578
Vollstreckungsgericht für arbeitsgerichtliche Zahlungstitel oder Titel auf Herausgabe von Sachen ist grundsätzlich das örtlich zuständige Amtsgericht, §§ 764, 802 ZPO. Die Erzwingung von titulierten Handlungen und Unterlassungen erfolgt nach den §§ 887 ff. ZPO durch das Prozessgericht, also das Arbeitsgericht.[1283] Der Beschluss wird grundsätzlich außerhalb der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden allein nach § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG gefasst.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG einschlägig. Das Landesarbeitsgericht kann über die sofortige Beschwerde ebenfalls ohne mündliche Verhandlung entscheiden.[1284]
In jedem Fall ist dem Schuldner vor Verhängung der Zwangsmittel rechtliches Gehör nach § 891 S. 2 ZPO zu gewähren.[1285]
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