Rz. 641

Auch dann, wenn Kündigungen oder Versetzungen noch nicht in Rede stehen, kann es für den Betriebsrat bei Betriebsänderungen Handlungsbedarf geben. Als typische Situation ist hier die beabsichtigte Abspaltung eines Betriebsteils zu nennen. Häufig ist die Geduld des Arbeitgebers, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln, begrenzt, sei es mit dem Argument, es liege nur eine mitbestimmungsfreie Bagatellausgründung[1383] vor, sei es mit dem Argument, die Ausgliederung stelle einen nicht mitbestimmungspflichtigen Betriebsübergang dar ohne nennenswerte Nachteile für die Beschäftigten.

 

Rz. 642

Gerade weil bei einem Betriebsübergang nach der Rechtsprechung des BAG die ausgleichspflichtigen Nachteile begrenzt sind, ist es umso wichtiger, dass ein vorhandener Betriebsrat seine Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich zur Geltung bringt.

[1383] Vgl. BAG 18.3.2008 – 1 ABR 77/06, NZA 2008, 957, Rn 17; LAG Hamm 31.1.2014 – 13 TaBV 114/13, juris.

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