Rz. 568

Sämtliche End- und Teilurteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind nach § 62 Abs. 1 S.1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Eine dem Gesetz widersprechende Regelung im Urteil ist nicht möglich.[1237] Hierbei handelt es sich um einen der bedeutendsten Unterschiede zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zwischenurteile nach § 304 ZPO sind jedoch nicht vorläufig vollstreckbar.[1238] Zu den vorläufig vollstreckbaren Urteilen zählen Versäumnisurteile sowie Urteile gemäß den §§ 9, 10 KSchG, in denen das Arbeitsverhältnis aufgelöst und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt worden ist.[1239] Ein gesonderter Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im arbeitsgerichtlichen Urteil ist nur dann notwendig enthalten, wenn diese nach § 61 Abs. 1 S. S. 2 ArbGG ausgeschlossen werden soll.[1240] Die Vorschriften der §§ 708 bis 716 ZPO finden wegen § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG keine Anwendung.[1241]

Neben einem tauglichen Vollstreckungstitel ist die Vorläufigkeit weitere Voraussetzung für § 62 Abs. 1 ArbGG. Die Entscheidung darf also noch nicht rechtskräftig sein. Darüber hinaus muss der Titel einen vollstreckbaren Inhalt haben, d.h. ausreichend bestimmt sein. Dafür ist bei Urteilen der Tenor ausschlaggebend. Feststellungsurteilen fehlt es üblicherweise an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Bei gerichtlichen Vergleichen kommt es auf den protokollierten Inhalt an.[1242]

Ferner ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit einer Vollstreckungsklausel notwendig, die nur auf Antrag erteilt wird. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss prüfen, ob der Titel einen vollstreckbaren Inhalt aufweist und ggf. bereits eine vollstreckbare Ausfertigung existiert.[1243] Schließlich bedarf es der Zustellung an den Schuldner, welche von Amts wegen erfolgt. Sie kann auch schon vor der Zwangsvollstreckung erfolgen.[1244]

[1237] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 17.
[1238] Erfurter Kommentar/Koch, § 62 ArbGG Rn 2.
[1239] BAG 9.12.1987 – 4 AZR 561/87, AP Nr. 4 zu § 62 ArbGG 1979; GMP/Schleusener, § 62 ArbGG Rn 16, 63f.
[1240] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 16.
[1241] Hierzu im Einzelnen GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 3.
[1242] Zum Ganzen GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 13.
[1243] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 14.
[1244] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 15.

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