Rz. 485
Wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG verletzt, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme. Diesen sog. allgemeinen Unterlassungsanspruch leitet das Bundesarbeitsgericht unmittelbar aus § 87 BetrVG in Verbindung mit der besonderen, einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlichen Rechtsbeziehung zwischen den Betriebsparteien und den besonderen Rücksichtspflichten aus § 2 BetrVG ab.[1121] § 23 Abs. 3 BetrVG steht unabhängig daneben.
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