Rz. 485

Wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG verletzt, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme. Diesen sog. allgemeinen Unterlassungsanspruch leitet das Bundesarbeitsgericht unmittelbar aus § 87 BetrVG in Verbindung mit der besonderen, einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlichen Rechtsbeziehung zwischen den Betriebsparteien und den besonderen Rücksichtspflichten aus § 2 BetrVG ab.[1121] § 23 Abs. 3 BetrVG steht unabhängig daneben.

[1121] Ständige Rechtsprechung seit BAG 3.5.1994 – 1 ABR 24/93, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; eingehend auch BAG 23.7.1996 – 1 ABR 13/96, NZA 1997, 274, unter B. III.

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