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Schließlich darf die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG). Dies ist dann der Fall, wenn eine verständige, nicht bedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, wo ein sachlich gerechtfertigter Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage und nach rechtlichem Beistand nicht zu erkennen ist.[493] Insofern scheidet eine allgemeine Lebensberatung aus, auch wenn viele Rechtssuchende sowohl gegenüber der Rechtsantragsstelle als auch gegenüber Rechtsanwälten genau dies unter Hinweis auf ihr Recht von Beratungshilfe zunehmend einfordern. Darüber hinaus gilt, dass die bedürftigen Rechtsuchenden zwar den nicht Bedürftigen gleichgestellt, aber keinesfalls bessergestellt sein dürfen.[494] Der Rechtsanwalt wird durch die grundsätzliche Bedürftigkeit eben nicht zum Sekretär des Hilfebedürftigen. Auch kann hier zur Klärung der Begriff der Mutwilligkeit in § 114 S. 1 ZPO herangezogen werden. Ferner sollte immer das allgemeine Rechtsschutzinteresse geprüft werden, so kann es dem Bürger auch teils selbst möglich sein, in der betreffenden Angelegenheit tätig zu werden. Pauschale Bewertungen hierzu sind jedoch fehl am Platz. Es ist immer der Einzelfall entscheidend.

[493] LG Münster JurBüro 1984, 447; AG Marburg JurBüro 1985, 595; AG Gelden JurBüro 1987, 142; AG Northeim JurBüro 1990, 1447, 1447; Mock, Tipps + Taktik, Rn 1606.
[494] AG Warburg JurBüro 1985, 594; Mümmler, Anm. zu AG Coburg JurBüro 87, 609; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rn 957 m.w.N.

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