Rz. 147
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass die rückständigen[319] und entstehenden Gerichtskosten, d.h. Gerichtsgebühren und Auslagen der Staatskasse jeder Art (so z.B. Reisekosten[320]), und Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit durch die Staatskasse geltend gemacht werden können, wie dies im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss angeordnet wurde bzw. gem. § 120a Abs. 1 ZPO nachträglich angeordnet werden kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Bei einer teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt dies nur für den Teil der für den Gesamtstreitwert angefallenen Gerichtsgebühr, der dem Verhältnis der Teilstreitwerte, für die Prozesskostenhilfe bewilligt ist, zum Gesamtstreitwert entspricht.[321]
Rz. 148
Hinweis
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass, wenn die Kosten bereits vor einer Bewilligung angesetzt und der Gerichtskasse zu Einziehung überwiesen waren, die Kostenforderung von Amts wegen zu löschen ist, soweit eine Überweisung noch nicht erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Rückzahlung anzuordnen, wenn die Zahlung nach dem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist (§ 9 KostVfg i.V.m. Nr. 3.2 DB-PKH). Dies kann im Falle der Klageeinreichung bei gleichzeitiger Zahlung des Kostenvorschusses bedeutsam sein, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst später gestellt wird. In diesem Fall ist der geleistete Vorschuss bei nachträglicher Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht zurückzuerstatten.[322]
Rz. 149
Ebenfalls ist eine Rückzahlung geleisteter Gerichtskostenvorschüsse anzuordnen, wenn die Zahlung gleichzeitig mit dem Hauptsacheantrag und dem vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingezahlt wurde, um die unverzügliche Zustellung des Hauptsacheantrages zu bewirken.[323] In einem solchen Fall handelt es sich nämlich um eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Wird diese bewilligt, so entfällt nachträglich, auf den Zeitpunkt der Antragstellung gesehen, der Rechtsgrund der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung.
Rz. 150
Dagegen erfolgt die Einziehung von Kosten zu Lasten der Prozesskostenhilfe-Partei nur nach einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Beim Gegner der Prozesskostenhilfe-Partei ist dies erst möglich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung in die Kosten erfolgte oder der Rechtsstreit in sonstiger Weise beendet wurde (§ 125 ZPO, Nr. 3.3.2, 4.7 DB-PKH).
Rz. 151
Im Falle einer Ratenzahlungsanordnung werden die Monatsraten bzw. die aus dem Vermögen angeordneten Zahlungen mittels einer sogenannten Kostennachricht eingefordert. Die rechtzeitigen Zahlungseingänge überwacht die Geschäftsstelle (Nr. 2.3 DB-PKH) (in manchen Bundesländern wurde die bloße Ratenüberwachung auf die jeweilige Landesjustizkasse übertragen). Diese legt nach Eingang der ersten Zahlung die Akte dem Rechtspfleger vor, der sodann die Gesamtkosten bzw. die zu erwartenden Kosten ermittelt und der Prozesskostenhilfe-Partei mitteilt. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten mit einer Rate entscheidet der Rechtspfleger, ob er die bewilligte Prozesskostenhilfe widerruft (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Rz. 152
Im Falle einer Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen ist zu beachten, dass die Zahlungen maximal 48 monatlichen Raten betragen dürfen, gleichgültig, wie hoch die angefallenen Kosten sind.
Rz. 153
Eingehende Zahlungen werden zunächst verbucht auf:
▪ | Gerichtskosten – Erstschuldnerhaftung, |
▪ | Prozesskostenhilfe –Vergütung nach § 49 RVG, |
▪ | Gerichtskosten – Zweitschuldnerhaftung, |
▪ | weitere Vergütung nach § 50 RVG. |
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