Rz. 267

Die Verfahrensgebühr richtet sich nach Nr. 3335 VV, wenn der Rechtsanwalt einen – zunächst – auf das Prozesskostenhilfe-Verfahren beschränkten Auftrag hat. Ihre Höhe beträgt 1,0. Diese kann sich im Falle einer Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstands um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöhen, wobei mehrere Erhöhungen maximal einen Satz von 2,0 ausmachen dürfen (Nr. 1008 VV).

 

Rz. 268

Im Falle einer vorzeitigen Erledigung des Auftrages vor Einreichung des Prozesskostenhilfe-Antrages reduziert sich die Gebühr auf 0,5 (Nr. 3337 VV). Hiervon betroffen ist allerdings nicht die 0,3-Erhöhung bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber. Diese bleibt bestehen, da Nr. 3337 VV nur auf die Regelung Nr. 3335 VV Bezug nimmt.

 

Rz. 269

Soweit in der Hauptsache die Verfahrensgebühr unter einem Satz von 1,0 liegt, so z.B. in der Zwangsvollstreckung (0,3 nach Nr. 3309 VV) greift § 15 Abs. 6 RVG. Insofern erhält der der im Prozesskostenhilfe-Verfahren beauftragte Rechtsanwalt nicht mehr als der mit der Hauptsache beauftragte Rechtsanwalt, für den das Verfahren zur Instanz zählt und der daher nur die Gebühren der Hauptsache erhält.

 

Rz. 270

Findet das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren im Berufungs- oder Revisionsverfahren statt, bleibt es bei der 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3335. Eine Erhöhung findet im Gegensatz zur alten Rechtslage aufgrund des Wegfalls des Erhöhungstatbestandes nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO nicht mehr statt.

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