Rz. 320

Wendet sich die rechtsuchende Person unmittelbar an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl, so kann der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe auch nachträglich, d.h. nach Beratung bzw. Vertretung beim Amtsgericht gestellt werden (§ 4 Abs. 2 S. 3 BerHG). Regelmäßig wird ein solcher auch zugleich mit dem entsprechenden Vergütungsantrag eingereicht. Die nachträgliche Beantragung ist an die Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG gebunden (4-Wochen-Frist). In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

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