Rz. 261

Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe zählt zum Gebührenrechtszug (§ 16 Nr. 2 RVG). Hinsichtlich der Vergütung sind drei Fälle auseinander zu halten:

 

Rz. 262

1.

Der Anwalt hat von vornherein den Auftrag, in der Hauptsache tätig zu werden – unabhängig davon, ob der Mandant Prozesskostenhilfe erhält oder nicht.

Es sind von vornherein nur die Gebühren der Hauptsache nach Nr. 3100 ff. VV anzuwenden.

2.

Der Anwalt hat den Auftrag, zunächst Prozesskostenhilfe zu beantragen und nur für den Fall, dass diese bewilligt wird, auch in der Hauptsache tätig zu werden.

Es liegen zwei Aufträge vor, nämlich: ein unbedingter Auftrag für das Prozesskostenhilfe-Verfahren und ein bedingter Auftrag zur Hauptsache. Der Anwalt erhält zunächst die Gebühren für das Prozesskostenhilfe-Verfahren und für den Fall des Bedingungseintritts, also der Prozesskostenhilfe-Bewilligung, die Gebühren der Hauptsache. Insgesamt erhält er die Gebühren gem. §§ 16 Nr. 2, 15 Abs. 2 RVG aber nur einmal. Die bisherigen Gebühren im Prozesskostenhilfe-Verfahren gehen dann in den Gebühren der Hauptsache auf.

3.

Der Anwalt hat nur den Auftrag, im Prozesskostenhilfe-Verfahren tätig zu werden.

Er erhält lediglich die Gebühren für das Prozesskostenhilfe-Verfahren. Die Frage nach der Vergütung im Prozesskostenhilfe-Verfahren stellt sich also nur dann, wenn der Anwalt nicht von vornherein in der Hauptsache beauftragt ist.

 

Rz. 263

Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe gehört also im Umfang der späteren Bewilligung zum gebührenrechtlichen Rechtszug. Dies hat zur Folge, dass eine auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV abgegolten ist.[461]

 

Rz. 264

 

Beispiel

Der Anwalt reicht auftragsgemäß für den Mandanten Klage ein und beantragt zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe. Nach Prüfung der Voraussetzungen lehnt das Gericht mangels Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe ab. Der Rechtsanwalt führt das Mandat aufgrund dessen nicht weiter fort.

 

Rz. 265

Dem Anwalt steht eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zu. Das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gehört zum Rechtszug und ist nicht zu vergüten, da dem Rechtsanwalt der unbedingte Klageauftrag erteilt wurde.

Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dem Prozess vorgeschaltet ist oder zusammen mit der Klage behandelt wird. Eine weitere Terminsgebühr kann dem Rechtsanwalt erwachsen, wenn diese nur im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren anfällt. Wenn der Rechtsanwalt nämlich nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellt wird, erhält er bei Wertgebühren eine Verfahrensgebühr von 1,0 nach Nr. 3335 VV und gegebenenfalls eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.[462] Zusätzlich kann auch noch eine Einigungsgebühr anfallen.

 

Rz. 266

In Verfahren betreffend die Prozesskostenhilfe bezüglich der Tätigkeiten vor den Sozialgerichten, wenn im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), erhielt der Rechtsanwalt einen Gebührenrahmen von 30 bis 320 EUR für die Verfahrensgebühr (Nr. 3336 VV). Hinsichtlich der Terminsgebühr kam ein Rahmen in Höhe von 40 bis 460 EUR in Betracht.[463] Beide Vorschriften wurden zwischenzeitlich ersatzlos aufgehoben.

[461] OLG München Rpfleger 1961, 491.
[462] Vgl. auch. Vorb. 3.3.6 VV.
[463] Vgl. auch Vorb. 3.3.6 VV.

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