Rz. 318

Die Gewährung von Beratungshilfe setzt einen Antrag voraus (§ 1 Abs. 1 BerHG).[495] Hierbei sind folgende Alternativen möglich:

[495] Muster unter Rdn 358; vgl. auch Beratungshilfeverordnung – BerHVV.

I. Unmittelbare Antragstellung beim Amtsgericht

 

Rz. 319

Begibt sich die antragstellende Partei unmittelbar zum Amtsgericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes (§§ 12 ff. ZPO), so kann sie dort mündlich oder schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle – § 4 Abs. 1, 2 BerHG) einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Existiert kein allgemeiner Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt (§ 4 Abs. 1 S. 2 BerHG). Im Antrag ist der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, anzugeben. Hierbei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden glaubhaft zu machen (z.B. durch eidesstattliche Versicherung, Vorlage entsprechender Unterlagen etc.). Der Rechtspfleger (§ 24a RpflG) hat diese Voraussetzungen zu prüfen. Sind diese gegeben, so erteilt er einen Beratungshilfeschein, mittels dessen sich der Rechtsuchende an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann. Der Beratungshilfeschein kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen dem Berichtigten sofort erteilt werden.

II. Nachträgliche Antragstellung durch Rechtsanwalt

 

Rz. 320

Wendet sich die rechtsuchende Person unmittelbar an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl, so kann der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe auch nachträglich, d.h. nach Beratung bzw. Vertretung beim Amtsgericht gestellt werden (§ 4 Abs. 2 S. 3 BerHG). Regelmäßig wird ein solcher auch zugleich mit dem entsprechenden Vergütungsantrag eingereicht. Die nachträgliche Beantragung ist an die Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG gebunden (4-Wochen-Frist). In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

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