Rz. 145

Zulässig ist eine anwaltliche Beiordnung nur für bestimmte Abschnitte eines Verfahrens, so z.B. nur für das Beweissicherungsverfahren, Nachverfahren im Urkunden-/Wechselprozess, Streitverfahren nach vorausgegangenem Mahnverfahren.

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