Rz. 145
Zulässig ist eine anwaltliche Beiordnung nur für bestimmte Abschnitte eines Verfahrens, so z.B. nur für das Beweissicherungsverfahren, Nachverfahren im Urkunden-/Wechselprozess, Streitverfahren nach vorausgegangenem Mahnverfahren.
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