Rz. 280

 

Beispiel

Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage in Höhe von 20.000 EUR beauftragen und bittet ihn zunächst, hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrages in Höhe von 12.000 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die bedürftige Partei beauftragt den Anwalt ungeachtet dessen, das Verfahren in voller Höhe durchzuführen. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

Der Anwalt erhält zunächst die volle Prozesskostenhilfe-Vergütung im Umfang der Bewilligung, also nach dem Wert von 12.000 EUR:

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 417,30 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 385,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 822,50 EUR
19 % USt, Nr. 7008 VV 156,28 EUR
Summe 978,78 EUR

Darüber hinaus erhält er die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem vollen Wert (20.000 EUR) und aus dem Wert der PKH-Bewilligung (12.000 EUR):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 20.000 EUR) 964,60 EUR
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 12.000 EUR) – 785,20 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 20.000 EUR) 890,40 EUR
./. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 12.000 EUR) – 724,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
./. Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV – 20,00 EUR
Zwischensumme 345,00 EUR
19 % USt, Nr. 7008 VV 65,55 EUR
Summe 410,55 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt also:

 
Prozesskostenhilfe-Vergütung aus der Staatskasse 978,78 EUR
Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten 410,55 EUR
Summe 1.389,33 EUR

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