Rz. 280
Beispiel
Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage in Höhe von 20.000 EUR beauftragen und bittet ihn zunächst, hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrages in Höhe von 12.000 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die bedürftige Partei beauftragt den Anwalt ungeachtet dessen, das Verfahren in voller Höhe durchzuführen. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.
Der Anwalt erhält zunächst die volle Prozesskostenhilfe-Vergütung im Umfang der Bewilligung, also nach dem Wert von 12.000 EUR:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 417,30 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 385,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 822,50 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV | 156,28 EUR |
Summe | 978,78 EUR |
Darüber hinaus erhält er die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem vollen Wert (20.000 EUR) und aus dem Wert der PKH-Bewilligung (12.000 EUR):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 20.000 EUR) | 964,60 EUR |
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 12.000 EUR) | – 785,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 20.000 EUR) | 890,40 EUR |
./. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 12.000 EUR) | – 724,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
./. Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | – 20,00 EUR |
Zwischensumme | 345,00 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV | 65,55 EUR |
Summe | 410,55 EUR |
Insgesamt erhält der Anwalt also:
Prozesskostenhilfe-Vergütung aus der Staatskasse | 978,78 EUR |
Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten | 410,55 EUR |
Summe | 1.389,33 EUR |
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