Rz. 328

In Nr. 2502 VV ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe nur mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) tätig wird.

Die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV erhöht sich auf das Doppelte, also auf 70,00 EUR.

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