Rz. 134

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO), so ist der Partei – mangels Postulationsfähigkeit – ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei selbst Rechtsanwalt ist.[300] Für diesen gilt:

Nach dem hier einschlägigen § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn – wie hier – eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten.[301] Nur in dem hier nicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich überhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann, weil die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt ist.[302] Eine solche Einschränkung ist aber regelmäßig abzulehnen.

Inzwischen ist nahezu unumstritten, dass z.B. eine Partei kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter) einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann hat, wenn der Insolvenzverwalter selbst zugelassener Rechtsanwalt ist.

 

Rz. 135

 

Hinweis

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung, wenn nichts anderes durch den Bewilligungsbeschluss verlautbart wird. Dies gilt aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorgelegen haben.

[300] BGH, Beschl. v. 25.4.2002 – IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179 = MDR 2002, 1142.
[301] Vgl. OLG Brandenburg Report 1995, 23; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 121 Rn 3.
[302] Vgl. KG FamRZ 1994, 1397, 1398; Thüringer LAG MDR 2000, 231 f.

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