Rz. 330

Auch hinsichtlich der Gebühr nach Nr. 2503 VV ist eine Anrechnung angeordnet (Nr. 2503 Abs. 2 VV). Anzurechnen ist auch hierbei nur die Gebühr; Auslagen bleiben anrechnungsfrei. Dies gilt auch für die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV. Der Umfang der Anrechnung hängt von der nachfolgenden Angelegenheit ab.

a) Gerichtliches oder behördliches Verfahren

 

Rz. 331

Schließt sich an die Tätigkeit des Anwalts ein gerichtliches oder behördliches Verfahren an, so ist die Gebühr nach Abs. 2 S. 1 zur Hälfte anzurechnen.

b) Anschließendes Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs

 

Rz. 332

Handelt es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 S. 2 ZPO, so wird die Gebühr nur zu einem Viertel angerechnet.

 

Rz. 333

Auch im Rahmen der Beratungshilfe können die Parteien einen Anwaltsvergleich schließen, der anschließend vom Gericht für vollstreckbar erklärt werden kann. In dem nachfolgenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung erhält der Anwalt die Vergütung nach Nr. 3100 VV. Auf diese Gebühren ist die Gebühr nach Abs. 2 S. 1 nur zu einem Viertel anzurechnen.

c) Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 334

Nach allgemeiner Ansicht tritt auch hier eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV ein, sodass sich die Gebühr für jeden weiteren Auftraggeber, den der RA in derselben Angelegenheit vertritt um 30 % erhöht. Da es sich um eine Festgebühr handelt, beträgt der Mehrvertretungszuschlag pro weiteren Auftraggeber 25,50 bis zu dem in Nr. 1008 Abs. 3 VV festgesetzten Höchstbetrag vom Doppelten der Festgebühr von 85,00 EUR, mithin höchstens 170,00 EUR.

d) Tätigkeit im Rahmen der Schuldenbereinigung (Nr. 2504–2507 VV)

 

Rz. 335

In Nr. 2504 VV ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe nur mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) tätig wird. Hierdurch wird § 132 Abs. 4 Nr. 1 BRAGO übernommen.

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 VV beläuft sich als Grundgebühr auf 270 EUR. Sie erhöht sich jeweils um 112 EUR, wenn der Anwalt gegenüber mehr als fünf, mehr als zehn oder mehr als fünfzehn Gläubigern tätig wird. Doppelt aufgeführte Gläubiger können nur einmal berücksichtigt werden und solche mit einer Forderung von 0 EUR überhaupt nicht.[500]

Die Gebühren belaufen sich daher wie folgt:

 
bis fünf Gläubiger
270,00 EUR
sechs bis zehn Gläubiger
405,00 EUR
elf bis fünfzehn Gläubiger
540,00 EUR
sechzehn Gläubiger und mehr
675,00 EUR
[500] OLG Stuttgart JurBüro 2007, 434.

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