Rz. 278

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im weiteren Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Rechtsstreits nach Nr. 3100 ff., 1003 VV auf, da das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren und der nachfolgende Rechtsstreit gem. § 16 Nr. 2 RVG nach wie vor eine einzige Angelegenheit darstellen und der Rechtsanwalt die Vergütung nur einmal erhält (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG).

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