Rz. 45

Der Gläubiger muss in seinem Pfändungsantrag die zu pfändende laufende Sozialgeldleistung konkret bezeichnen. Pauschale und zu allgemein gehaltene Bezeichnungen reichen nicht aus. Eine unzureichende Bezeichnung ist z.B.:

Ansprüche auf Geldleistungen gem. §§ 19 und 25 SGB, soweit sie gem. § 54 SGB pfändbar sind,[34]
Zahlung aller Leistungen der Agentur für Arbeit,[35]
Rentenanwartschaft neben zukünftiger Rente (die Pfändung der Rentenanwartschaft dürfte ein Synonym für die Pfändung des zukünftigen Rentenanspruchs sein).[36]
 

Rz. 46

Die Angabe von Bearbeitungsnummern oder der Versicherungsnummer des Rententrägers kann jedoch nicht verlangt werden. Hierdurch wird nicht die zu pfändende Forderung bezeichnet, sie dient nur als Identifikationsmerkmal innerhalb des Arbeitsablaufes des Leistungsträgers.[37]

 

Rz. 47

Bei der Pfändung künftiger Sozialleistungsansprüche muss der im Zeitpunkt der Pfändung zuständige Versicherungsträger angegeben werden. Eine alternative Pfändung ist unzulässig.[38]

[34] KG v. 29.9.1981 – 1 W 3964/81, Rpfleger 1982, 74.
[35] OLG Düsseldorf v. 10.4.1978 – 3 W 16/78, Rpfleger 1978, 265 zum Arbeitslosengeld.
[36] LG Osnabrück v. 21.9.1998 – 7 T 97/98, Rpfleger 1999, 31 = FamRZ 1999, 527.
[37] LG Saarbrücken v. 17.1.1984 – 5 T 659/83, JurBüro 1984, 786.
[38] LG Koblenz v. 11.9.1997 – 2 T 587/97, Rpfleger 1998, 119.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge