Rz. 45
Der Gläubiger muss in seinem Pfändungsantrag die zu pfändende laufende Sozialgeldleistung konkret bezeichnen. Pauschale und zu allgemein gehaltene Bezeichnungen reichen nicht aus. Eine unzureichende Bezeichnung ist z.B.:
▪ | Ansprüche auf Geldleistungen gem. §§ 19 und 25 SGB, soweit sie gem. § 54 SGB pfändbar sind,[34] |
▪ | Zahlung aller Leistungen der Agentur für Arbeit,[35] |
▪ | Rentenanwartschaft neben zukünftiger Rente (die Pfändung der Rentenanwartschaft dürfte ein Synonym für die Pfändung des zukünftigen Rentenanspruchs sein).[36] |
Rz. 46
Die Angabe von Bearbeitungsnummern oder der Versicherungsnummer des Rententrägers kann jedoch nicht verlangt werden. Hierdurch wird nicht die zu pfändende Forderung bezeichnet, sie dient nur als Identifikationsmerkmal innerhalb des Arbeitsablaufes des Leistungsträgers.[37]
Rz. 47
Bei der Pfändung künftiger Sozialleistungsansprüche muss der im Zeitpunkt der Pfändung zuständige Versicherungsträger angegeben werden. Eine alternative Pfändung ist unzulässig.[38]
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