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Auf die Sozialleistungen besteht ein einklagbarer Anspruch (§ 38 SGB I). Die Sozialleistungen werden zwar nicht von Amts wegen gewährt, es muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Diesen Antrag kann aber auch der Gläubiger anstelle des Schuldners stellen. Das Antragsrecht ergibt sich nach der Pfändung des konkreten Sozialleistungsanspruchs.[39]

[39] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, D.9. In diese Richtung auch LG Aachen v. 29.8.1989 – 5 T 198/89, JurBüro 1990, 118, welches bei der Pfändung von Sozialleistungsansprüchen i.R.d. Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit nicht nur ein tatsächlich gezahltes Wohngeld, sondern auch einen unzweifelhaft bestehenden Wohngeldanspruch berücksichtigt.

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