Rz. 48
Auf die Sozialleistungen besteht ein einklagbarer Anspruch (§ 38 SGB I). Die Sozialleistungen werden zwar nicht von Amts wegen gewährt, es muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Diesen Antrag kann aber auch der Gläubiger anstelle des Schuldners stellen. Das Antragsrecht ergibt sich nach der Pfändung des konkreten Sozialleistungsanspruchs.[39]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen