Rz. 184

Der Arzt hat mit dem Betreuer/Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) ein Gespräch zu führen, in dem darüber entschieden wird, ob der Betreuer/Bevollmächtigte in die medizinisch indizierten Maßnahmen einwilligt. Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) sowie seiner Behandlungswünsche oder seines mutmaßlichen Willens nach § 1827 Abs. 2 BGB (§ 1901a Abs. 2 BGB a.F.), soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Patienten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Diese Aufgabe richtet sich an den Betreuer wie den Bevollmächtigten gleichermaßen. Da die Norm als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, ist die Anhörung im Regelfall zwingend.[215] Die Form der Anhörung steht im Ermessen des Betreuers/Bevollmächtigten. Besondere Kompetenzen zur Durchsetzung der Anhörung stehen ihm jedoch nicht zu.[216]

 

Rz. 185

Die Zulässigkeit eines vorweggenommenen Verzichts auf Anhörung wird allgemein verneint.[217] Die Möglichkeit, bestimmte Personen im Einzelfall vom Meinungsbildungsprozess ausdrücklich auszuschließen, wird demgegenüber aber ausdrücklich bejaht, sofern dadurch § 1827 Abs. 2 BGB (§ 1901b Abs. 2 BGB a.F.) nicht vollumfänglich abbedungen wird.[218] Es empfiehlt sich also bei der Erstellung der Patientenverfügung darauf zu achten, dass hierzu Angaben gemacht werden.

Muster 3.26: Gespräch mit dem Arzt, § 1828 BGB

 

Muster 3.26: Gespräch mit dem Arzt, § 1828 BGB

Ich bin darüber informiert, dass meine Vorsorgebevollmächtigten mit dem Arzt ein Gespräch über medizinisch indizierte Maßnahmen zu führen haben. Nächste Angehörige und Vertrauenspersonen sollen nach § 1828 BGB herzu gegebenenfalls angehört werden. Dazu kommen nur in Betracht: _________________________

Eine Beteiligung anderer Personen wünsche ich ausdrücklich nicht.

[215] Locher, FamRB 2010, 61; Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Patientenverfügung, Rn 249.
[216] Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Patientenverfügung, Rn 248.
[217] Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Patientenverfügung, Rn 250; Schmitz, FamFR 2009, 66 unter Hinweis auf a.A.
[218] Schmitz, FamFR 2009, 66.

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