Rz. 85

Die Durchführung, Fortführung und die Beendigung einer medizinisch indizierten Maßnahme (nur eine solche ist zulässig!) bedürfen der Einwilligung nach § 630d BGB, die Unterlassung nicht. Eine wirksame Einwilligung bedarf einer vorherigen Aufklärung nach § 630e BGB, es sei denn der Betroffene hätte einen Verzicht nach § 630e Abs. 3 BGB erklärt. Ob ein solcher Verzicht sinnvoll ist, scheint sehr fraglich, denn § 1828 Abs. 1 BGB (§ 1901b Abs. 1 BGB a.F.) fordert: "Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a BGB zu treffende Entscheidung." Das Gespräch nach § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) ist nach der Rechtsprechung des BGH als verfahrensrechtliche Absicherung der Belange des Patienten unverzichtbar.[125]

 

Rz. 86

Muster 3.3: Wer ist aufzuklären/Verzicht auf Aufklärung

 

Muster 3.3: Wer ist aufzuklären/Verzicht auf Aufklärung

In jedem Fall, in dem ich ärztlicher Behandlung bedarf, will ich ohne Vorbehalte informiert und aufgeklärt werden. Im Falle meiner Einwilligungsunfähigkeit ist der jeweils Bevollmächtigte oder der jeweilige Betreuer umfassend aufzuklären. Insbesondere ist meinen Bevollmächtigten stets ein aktualisierter Medikamentenplan zur Verfügung zu stellen.

Alternativ:

Ich verzichte für mich (optional: und ggf. für meinen Vertreter insoweit, als _________________________[126]) auf eine Aufklärung über vorgesehenen Behandlungen/ärztliche Eingriffe.

 

Rz. 87

Der Hinweis darauf, dass dem Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten ein Medikamentenplan auszuhändigen ist, schärft das Bewusstsein für die Probleme, die mit der Einnahme bestimmter oder einfach nur vieler Medikamente ("Multimedikation") einhergehen können. Insbesondere sollte die Überwachung der Gabe von Psychopharmaka für jeden Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten ein "Muss" sein. Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Krankenkassen nach § 31a SGB V verpflichtet, dem Betroffenen, der mehr als drei verschiedene Arzneimittel anwendet, einen Medikationsplan auszuhändigen und diesen fortzuschreiben.

[126] Es ist vorstellbar, dass man den Bevollmächtigten/Dritten ggf. für spezielle Fallgestaltungen freistellt; m.E. ist eine umfassende Freistellung nicht möglich.

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