Rz. 30

Art. 12 Abs. 3 Behindertenrechtskonvention[49] regelt:

Zitat

"Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen."

Das bedeutet, dass – unter Berücksichtigung der Ressourcen des Betroffenen und seines sozialen Umfeldes – die Assistenz Vorrang vor Vertretungsregelungen hat, die mit einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit einhergehen.[50] Dies findet Ausdruck in dem im Jahr 2023 in Kraft tretenden neuen Betreuungsrecht. Auch der unter Betreuung stehende, aber einwilligungsfähige Patient entscheidet daher allein über seine medizinische Behandlung.

 

Rz. 31

 

Fazit

Es gilt der Vorrang der persönlichen Entscheidung des einwilligungsfähigen Volljährigen bei allen Entscheidungen, die Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit betreffen. Für den aus Vertragsrecht (Auftrag/Geschäftsbesorgung) abzuleitenden Pflichtenkreis eines Vorsorgebevollmächtigten dürfte nichts anderes gelten. Dieser Vorrang findet seinen stärksten Ausdruck im Patientenverfügungsrecht, das den Vertreter an die im einwilligungsfähigen Zustand abgegebene Patientenverfügung, die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen bindet.

 

Rz. 32

Angesichts der unterschiedlichen Vorsorgeinstrumente und der Komplexität ihrer Umsetzung in die Praxis ist daher m.E. nach zu Beginn jedes Vorsorgemandats allgemein und nicht nur für die Umsetzung der Patientenverfügung über die rechtlichen Grundlagen der Vorsorge Klarheit zu schaffen.

[49] BGBI II 2008, 1430.
[50] Zinkler, R&P 2015, 67.

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