Rz. 474

Jede Gesellschaft kann auf unbestimmte Dauer eingegangen werden. Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder den Vorschriften des § 723 BGB zuwider beschränkt wird, ist nichtig, § 723 Abs. 3 BGB. Somit kann mit der Trennung der Ehegatten jeder Gesellschafter die sofortige Auflösung der Gesellschaft verlangen. Die Trennung ist in der Regel der entscheidende Zeitpunkt für die Beendigung der Gesellschaft. Es ist allerdings damit kein Automatismus verbunden, selbstverständlich kann die Gesellschaft auch über die Trennung als Eheleute fortgeführt werden. Stichtag für die Beendigung der Gesellschaft ist die Beendigung der Zusammenarbeit.

 

Rz. 475

Die Gesellschaft wäre dann mit Wirksamwerden der Kündigung oder Auflösung beendet. Zu Beweiszwecken sollte insoweit vereinbart werden, dass die Kündigung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.

 

Rz. 476

Es käme in Betracht, das dem Ausgleich beispielsweise unterliegende Vermögen durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen -den die örtlich zuständige IHK benennen kann- einer Schätzung zu unterziehen. Eine derartige Regelung erspart späteren Streit über den Wert des dem Ausgleich unterliegenden Vermögens, sofern man sich verbindlich dem Ergebnis des Schiedsgutachtens unterwirft. Eine solche Regelung sollte daher sinnvollerweise in den Vertrag aufgenommen werden.

 

Rz. 477

Sofern vereinbart wird, ein Schiedsgutachten einzuholen, das den Wert der Gesellschaft zur Beendigung schätzen soll, sollte auch eine Regelung über die Kostentragung eben jenes Gutachtens getroffen werden.

 

Rz. 478

Eine Besonderheit könnte beim Grundbesitz bestehen. Möglicherweise entfalten die Grundstücke unterschiedlich hohe Werte, stehen allerdings im Alleineigentum eines Ehegatten. Es stellt sich dann die Frage, wie die Wertdifferenz gegenüber dem nicht dinglich berechtigen Ehegatten ausgeglichen werden soll. In der Regel sollte man hier auf die Hälfte des Betrages zurückgreifen, eine andere Quotierung ist allerdings auch möglich.

 

Rz. 479

Auch sollte ein Zeitpunkt formuliert werden, zu dem der Ausgleichsanspruch fällig wird und die Frage einer Regelung zugeführt werden, ob der Anspruch bis dahin verzinst oder dinglich zu sichern ist.

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