Rz. 112

Die Annahme eines sittenwidrigen und damit unwirksamen Mithaftung wird durch die Regelungen über die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 286 ff. InsO) nicht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen, es besteht kein Konkurrenzverhältnis zwischen § 138 Abs. 1 BGB und § 286 ff. InsO.

Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung setzen eine wirksame, tatsächlich bestehende Verbindlichkeit voraus, Intension der Legislative bei Schaffung der Regelungen über die Restschuldbefreiung war sicherlich auch nicht die Beschneidung des Anwendungsbereichs von § 138 Ab. 1 BGB als Schutzrecht für finanziell überforderte Mithaftende im Sinne einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Sittenwidrigkeitsregelungen.

Sittenwidrige Vertragskonstrukte "retten" ihre Wirksamkeit nicht durch die Möglichkeit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens durch den Mithaftenden. Ein Restschuldbefreiungsverfahren, selbst langjährig, kompliziert und den Betroffenen erheblich belastend, soll ggf. dem Bürgen/Mithaftenden ein Instrument an die Hand geben, um eine wirksam eingegangene finanzielle Belastung, die zu einer lebenslangen Verschuldung führen würde zu beseitigen. Ihr Sinn ist aber nicht, wirksame Haftungslagen im Rahmen an sich unwirksamer Weise, sittenwidriger Verträge zu gerieren durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 138 BGB[101]

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