Rz. 393

Anders beurteilt sich die Situation, wenn nur einer der Ehegatten allein im Innenverhältnis berechtigt ist.

In der Berechnung des Zugewinnausgleiches sollte in derartigen Fällen die Forderung des Ehegatten nur bei diesem im Endvermögen berücksichtigt werden. Über diesen Weg wird der Gesamtgläubigerausgleich rechnerisch neutralisiert.

 

Rz. 394

Sonst wäre man gehalten, die Forderung bei beiden Ehegatten anzusetzen, da diese im Außenverhältnis in voller Höhe berechtigt sind. Im Innenverhältnis hat aber der allein berechtigte Ehegatte in derartigen Fällen einen Freigabeanspruch in voller Höhe. Würde man nun den Freigabeanspruch gegen den anderen Ehegatten in die Vermögensbilanz aufnehmen, würde die Verfahrensweise bei dem allein berechtigten Ehegatten problematisch. Die Forderung würde sich verdoppeln.

 

Rz. 395

 

Rechenbeispiel

Die Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, haben bei Eingehung der Ehe über kein Anfangsvermögen verfügt. Der Ehemann hatte zum Stichtag ein Geldvermögen in Höhe von 200.000 EUR erwirtschaftet, die Ehefrau ein solches in Höhe von 120.000 EUR. Zum Stichtag war noch eine gemeinsame Forderung in Höhe von 40.000 EUR offen, an dieser bestand im Innenverhältnis für die Ehefrau eine Alleinberechtigung.

Der Zugewinnausgleich berechnet sich wie folgt:

 
Endvermögen Ehemann:  
Geldvermögen: 200.000 EUR
Forderung: 40.000 EUR
Freigabeanspruch der Ehefrau: – 40.000 EUR
Zugewinn insgesamt: 200.000 EUR
Endvermögen Ehefrau:  
Geldvermögen: 120.000 EUR
Forderung: 40.000 EUR
Zugewinn insgesamt: 160.000 EUR
Differenz: 40.000 EUR

Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau: ½ von 40.000 EUR und somit 20.000 EUR.

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