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Verfügt der andere Ehegatte nach der Trennung über mehr als den ihm zustehenden Anteil, entsteht unmittelbar nach § 430 BGB im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch, der jederzeit geltend gemacht werden kann.

Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt der Ehegatte dabei schon dadurch, dass er vorträgt und beweist, dass der andere Ehegatte über mehr als die Hälfte des Guthabens verfügt hat. Dieser muss dann beweisen, dass die Kontoverfügung von einer anderweitigen Abrede der Eheleute gedeckt war.

Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB, die allerdings bis zur Rechtskraft der Scheidung nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt ist.

Der Ausgleichsanspruch ist als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor dem Familiengericht zu verfolgen.

Problematisch ist, dass dieser Ausgleichsanspruch in seiner Realisierung nicht sicher ist, weil einerseits das Insolvenzrisiko eines ausgleichspflichtigen, aber wirtschaftlich schwachen Ehegatten übergebürdet wird und anderseits einstweilige Sicherungsmaßnahmen versagen, wenn über den Verbleib des Geldes nichts bekannt ist oder dieses zügig verbraucht wurde.

Im Ergebnis ist den Ehegatten bei Trennung zu raten, die Auseinandersetzung über die Konten so schnell wie möglich zu betreiben. Soweit noch möglich, sollte das eigene Vermögen durch umgehende Abhebung des hälftigen Anteils auf dem Oder-Konto in Sicherheit gebracht werden.

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