Rz. 113

Ausnahmsweise kann auch für eine Verbindlichkeit nur eines Ehegatten im Außenverhältnis eine Ausgleichsverpflichtung des anderen Ehegatten im Innenverhältnis begründet sein.

(aa) Grundsatz

 

Rz. 114

Es gibt nach deutschem Recht keine "Sippenhaft". Geht ein Ehegatte Verbindlichkeiten allein ein, muss er diese auch allein tragen. Hieran ändert eine Trennung und spätere Ehescheidung nichts. Dies gilt auch für Alleinverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Eheschließung; der andere Ehegatte "heiratet keine Schulden".

Grundsätzlich wird das Innenverhältnis der Eheleute in solchen Fall auch nicht nach § 426 BGB ausgeglichen.

(bb) Immobilien-Miteigentum; § 426 BGB analog

 

Rz. 115

Eine Ausnahme besteht, wenn mit dem von nur einem Ehegatten aufgenommenen Kredit Miteigentum der Eheleute an einer Immobilie geschaffen wird.

Im Außenverhältnis haftet nur ein Ehegatte, die Voraussetzung einer Gesamtschuld der Eheleute liegt nicht vor. Dies bleibt auch dann so, wenn der andere Ehegatte eine persönliche Haftung für diese Schulden, z.B. durch Bürgschaft übernimmt oder sonstige Sicherheiten stellt, denn hiermit ist eine originäre Obligation zur Tilgung des diesem Ehegatten direkt nicht betreffenden Kredits nicht verbunden.[102]

Der Umstand, dass beide Ehegatten von der gemeinsamen Anschaffung profitieren, führt aber zu einer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB analog.

Im Verhältnis zueinander muss der Kredit also von beiden Eheleuten getragen werden, der im Außenverhältnis allein haftende Ehegatte hat den entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten.[103]

Anwendbar sind die Regelung der Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB. Aus §§ 748, 755 BGB folgt die Haftung für die auf den gemeinsamen Gegenstand bezogenen Verbindlichkeiten nach dem Anteilsverhältnis, sofern sich aus Vertrag oder sonstigen Umständen nichts anderes ergibt.[104]

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