Rz. 558

Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, spricht dies zunächst nicht gegen das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft. Denn daraus folgt nicht zwingend, dass die Ehegatten eine Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen von vornherein ablehnen.[293] Bei einer Ehegatteninnengesellschaft ist ja gerade die Zielvorstellung der Ehegatten, die sie mit der Vermögensbildung verfolgen, ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Das dadurch geschaffene Vermögen soll wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen.

 

Rz. 559

Aber mit der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung beabsichtigt gegebenenfalls der dinglich Berechtigte, den anderen gerade nicht an den Ergebnissen der Arbeit teilhaben zu lassen. Über den Weg der Ehegatteninnengesellschaft wird möglicherweise das Gegenteil der güterrechtlichen Vereinbarung erreicht. Dies auch, wenn eine auf einen Vermögensgegenstand reduzierte, isolierte Gütertrennung vereinbart wurde, die z.B. nur das Unternehmen oder die Praxis erfasst und es im Übrigen beim gesetzlichen Güterstand verbleibt.

 

Rz. 560

Bei der Vereinbarung der Gütertrennung sollte daher nur bei extremer Benachteiligung des nicht dinglich Berechtigten auf die Möglichkeit der Innengesellschaft zurückgegriffen werden.

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