Rz. 539

Da ausdrücklich getroffene Vereinbarungen den schlüssig getroffenen vorgehen, darf keine ausdrückliche Abrede vorliegen.

Liegt daher ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, kann nicht mehr von einer konkludent eingegangenen Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden. Falls es sich aber bei dem Arbeitsvertrag um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt, läge keine wirksam getroffene Vereinbarung vor. Der Weg wäre dann frei zur Annahme einer Innengesellschaft.

Dabei müssen die Ehegatten ihr zweckgerichtetes Zusammenarbeiten nicht bewusst als gesellschaftsrechtliche Beziehung beurteilen.[276] So führte der BGH[277] in der Entscheidung aus dem Jahr 1999 aus:

Zitat

Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll.

 

Rz. 540

Auch die Vereinbarung von Miteigentum steht in Widerspruch zu der Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Gesellschaft. Eine Miteigentümergemeinschaft ist nach dem Gemeinschaftsrecht abzuwickeln, §§ 741 ff. BGB. Die Abwicklung nach dem Gesetz geht der Annahme einer konkludent geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft vor.[278]

[276] BGH FamRZ 1987, 907, 908.
[277] BGH NJW 1999, 2962, 2966.
[278] BGH FamRZ 1990, 975, 978.

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