Rz. 440

Bei der Ehegatten-GmbH handelt es sich um eine Zwei-Personen-GmbH und somit auch um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Häufig wählen Ehegatten diese Gesellschaftsform, um die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Bei einer GmbH bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter unberührt.

 

Rz. 441

Außer im Fall der Gütertrennung gelten gewisse Grenzen im Hinblick auf die Einlageverpflichtung. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft dann, wenn die Einlage für den Vertragspartner erkennbar das nahezu ganze Vermögen eines Ehegatten umfasst. Dabei ist zu beachten, dass § 1365 BGB eine Verfügung voraussetzt. Das Einwilligungserfordernis greift immer dann, wenn entsprechende Sacheinlagen vereinbart wurden. In einem solchen Fall ist die Einwilligung des anderen nach § 1365 BGB erforderlich.[231]

 

Rz. 442

Weitergehende Begrenzungen gelten bei der Gütergemeinschaft, soweit die Einlageverpflichtung nicht nur das Vorbehaltsgut betrifft.[232] Die gesamthänderische Gründungsteilnahme von beiden Ehegatten, aber auch die gemeinsame Teilnahme an einer Gründung und die Zugehörigkeit von Gesellschaftsanteilen einer bestehenden GmbH zum Gesamtgut ist anerkannt. Jedenfalls haften in derartigen Konstellationen beide Ehegatten für die Einlagepflicht unbeschränkt mit Vorbehalts- und Gesamtgut.[233]

 

Rz. 443

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Kommt es zwischen Ehegatten zum Streit, in deren Folge auch die Trennung und Scheidung der Beteiligten steht, ist nicht selten auch die GmbH hiervon betroffen. In derartigen Fällen ist häufig anzutreffen, dass die Gesellschafter je zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt sind und in der Gesellschafterversammlung jeweils 50 Prozent der Stimmen innehalten. Es kann mithin bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu einem Patt kommen und somit im äußersten Fall zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft.

 

Rz. 444

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung des Geschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich. Für den Widerruf ist nach dem Gesetz zunächst kein Grund erforderlich. Von diesem Grundsatz kann der Gesellschaftervertrag jedoch Ausnahmen machen, § 38 Abs. 2 GmbHG. Danach kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Hat der abzuberufende Geschäftsführer einen wichtigen Grund für seine Absetzung gesetzt, unterliegt er nach herrschender Meinung einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG. Die Abwahl des unliebsamen Ehegatten – Geschäftsführers wäre möglich.

 

Rz. 445

Die weitere Frage ist aber, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Nach dem BGH reicht es zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist: in einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat.[234] Zumindest die Handlungsfähigkeit der GmbH bliebe erhalten.

 

Rz. 446

 

Praxistipp

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist unbedingt zu beachten, dass die Annahme einer sonstigen Familiensache ausgeschlossen ist, wenn eine der im Ausnahmekatalog des § 266 Abs. 1 Hs. 2 FamFG genannten Spezialmaterien betroffen ist. In Verfahren, welche die Auseinandersetzung einer Handelsgesellschaft betreffen, ist das Familiengericht nicht zuständig, da es sich um eine spezielle Materie handelt, für die nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2f ZPO i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht gegeben ist.

[231] Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 1 Rn 27.
[232] Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 1 Rn 27.
[233] Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 1 Rn 37 m.w.N.
[234] BGHZ MDR 2009, 515, 516.

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