Rz. 995

Liegt eine wirksame Bürgschaft des einen Ehegatten für einen Kredit des anderen Ehegatten vor, die nicht etwa nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit bei Personalsicherheiten unwirksam ist,[904] kann der bürgende Ehegatte nach der Trennung zunächst versuchen, eine außerordentliche Kündigung unter Berufung auf das Scheitern der Ehe als wichtigem Grund gegenüber dem Gläubiger durchzusetzen. Dies führt aber regelmäßig nur zu einer Haftungsbeschränkung auf das Tagesaldo zum Kündigungszeitpunkt.[905]

Für die verbleibende Haftung im Außenverhältnis besteht zunächst der allgemeine Befreiungsanspruch nach § 775 BGB. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, kann der bürgende Ehegatte, der den Kredit im Innenverhältnis aus Auftragnahme besichert hat, nach §§ 670, 257 BGB die Befreiung verlangen. Dieses Verlangen unterliegt in gleicher Weise wie bei der Befreiung von der Mithaftung allerdings familienrechtlichen Rücksichtnahmepflichten.

[904] Dazu Klein/Roßmann, Kap. 2 Rn 899; Wever, Rn 271.

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