Rz. 898

Die von den Banken verwendeten Bürgschaftsformulare sind gewöhnlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und unterliegen somit einer Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.

 

Rz. 899

Eine formularmäßige Bürgschaftserklärung, mit der die Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer bankmäßigen Geschäftsbeziehung erweitert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen überraschend sein und somit gegen § 305c BGB verstoßen.[751]

 

Rz. 900

Eine solche formularmäßige weite Zweckerklärung begründet für den Bürgen außerdem ein unabsehbares und nicht beherrschbares Risiko. Sie führt zu einer untragbaren Belastung des Bürgen und verstößt somit gegen § 307 BGB.[752] Der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung in Bürgschaftsverträgen daraus hergeleitet, dass sie in Widerspruch zu dem in § 767 Abs. 1 S. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Leitgedanken steht.[753] Danach kann die Haftung des Bürgen nicht ohne dessen Mitwirkung durch Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners mit dem Gläubiger nachträglich erweitert werden.

 

Rz. 901

Ein formularmäßiger und genereller Verzicht auf die Rechte des § 776 BGB ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine Klausel, die dem Bürgen ohne gewichtige Gründe und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers einen generellen Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 776 BGB ansinnt, ist mit dem Grundgedanken dieser Vorschrift nicht vereinbar und beeinträchtigt den Bürgen unangemessen.[754]

 

Rz. 902

Jedoch macht ein Verstoß gegen § 305c BGB oder § 307 BGB die Klausel nicht insgesamt unwirksam, was ja dazu führen würde, dass keine Bürgschaftsverpflichtung mehr bestünde. Gemäß der gängigen Rechtsprechung ist die Klausel vielmehr in dem Sinn teilbar, dass die Verpflichtung des Bürgen für die Forderungen bestehen bleibt, die den Anlass zur Übernahme der Haftung gebildet haben.[755]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge