Rz. 19

Bei der Einrichtung eines Oder-Kontos dagegen ist jeder Ehegatte einzeln und allein zur Verfügung über das vorhandene Guthaben berechtigt. Die Ehegatten sind damit für das Kontoguthaben Gesamtgläubiger im Sinne der §§ 428 ff. BGB. Jeder Ehegatte übt gegenüber der Bank ein eigenes Forderungsrecht aus und hat damit im Verhältnis zur Bank gegenüber nachfolgenden Verfügungen des anderen Ehegatten zeitliche Priorität.[22] Zugleich steht jeder Kontoinhaber in der Mithaftung für alle Verfügungen des anderen. Dies hat im Trennungsfall besondere Bedeutung, weil keiner der Kontoinhaber gegenüber der Bank, falls nicht schon bei Kontoeröffnung mit der Bank eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, einseitig eine Sperrung dieser Einzelverfügungsberechtigung des anderen Ehegatten durch Umwandlung in ein Und-Konto erreichen kann, wenn er missbräuchliche Verfügungen befürchtet.[23] Auch an einer Kündigung muss der andere Ehegatte mitwirken.

[22] LG Frankfurt NJW-RR 2004, 775.
[23] BGH FamRZ 1991, 420; Wever, Rn 720.

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