Rz. 314

Bei einem Und-Konto sind die Eheleute nur befugt, gemeinsam über das Konto zu verfügen. Keiner der Ehepartner kann ohne den anderen Kontoverfügungen treffen, also auch keine Abhebungen allein vornehmen oder Überweisungen veranlassen.

 

Rz. 315

Die Kontoinhaber bilden regelmäßig eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, soweit keine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt. Sie sind Mitgläubiger im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB.[164] Somit besteht keine Gesamtgläubigerschaft, bei der jeder Gläubiger die ganze Leistung fordern darf. Verfügungen sind daher nur über den Anteil am Kontoguthaben, nicht aber über das Guthaben selbst möglich, vgl. § 747 BGB.

 

Rz. 316

Und-Konten trifft man häufig bei Erbengemeinschaften an, die einen Kontoinhaber beerben. Das Und-Konto bietet zwar eine hohe Sicherheit vor nicht gewünschten Verfügungen, ist aber sehr schwerfällig. Aus diesem Grund ist es unter Ehegatten kaum anzutreffen.

 

Rz. 317

 

Praxistipp

Bei Zwangsvollstreckungen ist ein Titel gegen alle Kontoinhaber erforderlich, § 736 ZPO gilt analog.

 

Rz. 318

Da Kontoinhaber eines Und-Kontos nur gemeinsam über das Konto verfügen können, ist es nur eingeschränkt alltagstauglich und wird in der Regel von Eheleuten nicht gewählt.

[164] BGH NJW 1991, 420 f.

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