Rz. 699

Die Rechtslage ändert sich bei getrennt lebenden Ehegatten wiederum entscheidend, wenn die Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, also des die Scheidung der Ehe aussprechenden Beschlusses, entsprechend § 705 ZPO in Verbindung mit § 116 Abs. 2 FamFG eintritt.

 

Rz. 700

So verliert die Ehewohnung mit Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache ihre Eigenschaft als Ehewohnung, dementsprechend die sich noch in der Ehewohnung befindlichen Haushaltsgegenstände ihre Eigenschaft als solche. Das Recht und die Pflicht der Ehegatten aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft entfallen, ein Ort zu deren Verwirklichung existiert nicht mehr. Mit Rechtskraft des Beschlusses in der Scheidungssache werden Ehewohnung und Haushaltsgegenstände als solche entwidmet.[514] Es bestehen allenfalls noch aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB folgende nacheheliche Pflichten.[515]

[514] Erbarth, FamRZ 2013, 1281, 1283, Anm. zu BGH FamRZ 2013, 1280 f.
[515] Beck OGK/Erbarth, BGB, § 1353 Rn 101 ff.

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