Rz. 294

Gesetzlich angeordnet ist die Gesamtgläubigerschaft in § 2151 Abs. 3 BGB. Nach § 2151 Abs. 1 BGB kann der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger.

 

Rz. 295

Im Übrigen existieren redaktionelle Querverweise. So verweisen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 10 Abs. 3 UWG, Gewinnabschöpfung und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in § 34a Abs. 3 GWB, Vorteilsabschöpfung durch Verbände, auf § 428 BGB.

 

Rz. 296

Grundsätzlich vorstellbar wäre, dass eine Gesamtgläubigerschaft kraft Gesetzes bei Eheleuten im Fall der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für den Steuererstattungsanspruch besteht. Dem ist aber nicht so. Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten sind hinsichtlich der Steuerforderungen zwar Gesamtschuldner im Sinne des § 426 BGB (§ 44 AO), bezüglich der Steuererstattungsansprüche aber nicht Gesamtgläubiger im Sinne des § 430 BGB. So führte zuletzt der Bundesfinanzhof in seinem Urt. v. 22.3.2011[157] aus:

Zitat

In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind die Ehegatten weder Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB noch Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB (…) Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. (…) Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will [ständige Rechtsprechung, (…)]. Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, (…) Die danach unterstellte Tilgungsabsicht hat nach bisheriger Rechtsprechung zur Folge, dass im Fall einer -durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die gegen die zusammen veranlagten Eheleute festgesetzte Steuer entstandenen- Überzahlung, beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.

 

Rz. 297

Entsprechend entschied das OLG Frankfurt:[158]

Zitat

Wenn das Guthaben auf dem Oder-Konto wie vorliegend aus einer Steuererstattung resultiert, können die Grundsätze über die Aufteilung eines Steuerguthabens zwischen gemeinsam veranlagten Ehegatten zu einer abweichenden Bestimmung führen. Hinsichtlich der Steuererstattungsansprüche besteht keine Gesamtgläubigerschaft gemeinsam veranlagter Ehegatten (Staudinger/Noack, § 428 Rn 72).

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