Rz. 977

Schäden, die durch unerlaubtes Nachstellen i.S.v. § 238 StGB seitens eines Ehegatten entstehen, können über § 823 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. Dazu zählen auch die Kosten von Telefonfangschaltungen, der Ummeldung von Telefon und sonstigen Kommunikationsmitteln, vorübergehender Hotelaufenthalte oder sogar von Umzügen.[889]

[889] Löhnig, FamRZ 2007, 518, 521; Hausleiter/Schulz, Kap. 5 Rn 458; Wever, Rn 829a.

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