Rz. 110

Zusammenfassend kann man festhalten, dass eine sittenwidrige Mithaftung regelmäßig vorliegt, wenn

eine tatsächliche Inanspruchnahme des Bürgen/Mithaftenden von vornherein an dessen finanzieller Überforderung scheitern würde,
eine Haftungsübernahme nicht auf objektiver Grundlage, sondern nur aufgrund persönlicher Nähe zum Hauptschuldner übernommen wurde,
und der Kreditgeber die beiden vorstehenden Punkte gekannt und in verwerflicher Gesinnung ausgenutzt hat.[99]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge