Rz. 110
Zusammenfassend kann man festhalten, dass eine sittenwidrige Mithaftung regelmäßig vorliegt, wenn
▪ | eine tatsächliche Inanspruchnahme des Bürgen/Mithaftenden von vornherein an dessen finanzieller Überforderung scheitern würde, |
▪ | eine Haftungsübernahme nicht auf objektiver Grundlage, sondern nur aufgrund persönlicher Nähe zum Hauptschuldner übernommen wurde, |
▪ | und der Kreditgeber die beiden vorstehenden Punkte gekannt und in verwerflicher Gesinnung ausgenutzt hat.[99] |
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