Rz. 951

Seit Inkrafttreten des FamFG sind für Schadenersatzansprüche der (geschiedenen) Ehegatten untereinander die Familiengerichte zuständig, entweder nach § 111 Nr. 5–9 FamFG für Ansprüche mit einem Sachzusammenhang zu einer Familiensache oder nach § 266 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5, § 111 Nr. 10 FamFG für sonstige Familiensachen.

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