Rz. 421

Streitigkeiten, die den Gesamtgläubigerausgleich zwischen Ehegatten betreffen, fallen als sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Danach sind Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen, sonstige Familiensachen.

 

Rz. 422

Nach einer Entscheidung des OLG Celle[222] aus dem Jahr 2013 unterfällt der Zuständigkeit des Familiengerichts auch der Streit zwischen geschiedenen Ehegatten über einen Gesamtgläubigerausgleich betreffend den Nießbrauch an einer Immobilie, die sie während der Ehezeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn übertragen haben. Das OLG Celle führt insoweit aus:

Zitat

Daher sollen im Grundsatz alle vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Ergebnis für den Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsprozess von Bedeutung sein können, in die Zuständigkeit des Familiengerichtes fallen. Dementsprechend besteht zwischen dem von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Gesamtgläubigerausgleich ein inhaltlicher Zusammenhang mit Trennung und Scheidung i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten waren während ihrer Ehe gemeinsam Eigentümer des Anbaus, den sie auf ihren Sohn übertragen haben. Der Anbau befindet sich auf dem Grundstück, welches ihnen weiterhin gemeinsam gehört und auf dem sich das Haus befindet, welches ihnen auch als Ehewohnung gedient hat. Der Antragsteller begehrt die Hälfte der von der Antragsgegnerin vereinnahmten Mietzinszahlungen (...), mithin für die Zeit nach der Trennung der Beteiligten. Die Mietzinszahlungen sind auch Gegenstand des Verfahrens auf nachehelichen Unterhalt, welches noch nicht abgeschlossen ist. Die rechtliche Bewertung der von der Antragsgegnerin vereinnahmten Mietzinszahlung kann Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung in dem Verfahren (…) haben, denn der Antragsteller berücksichtigt ab dem 21.5.2012 Mieteinkünfte der Antragsgegnerin (…) in seiner Unterhaltsberechnung. Aus alldem ergibt sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Gesamtgläubigerausgleich und der Trennung bzw. Scheidung der Ehe.

 

Rz. 423

Die Ansprüche auf Durchführung des Gesamtgläubigerausgleichs unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren i.S.d. § 195 BGB. Die Verjährung ist während bestehender Ehe gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt.

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